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Gesetzliche Grundlagen

Informationen über „begünstigt Behinderte“ Arbeitnehmer:innen

Kündigungsschutz

Der erhöhte Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiges Schutzinstrument für die Arbeitsplatzerhaltung. Dieser gilt nur für Personen, die vom Sozialministeriumservice in den sogenannten „Kreis der begünstigt Behinderten“ aufgenommen wurden.

Regelung
  • begünstigte Behinderte können das Dienstverhältnis jederzeit unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen lösen
  • Dienstgeber:innen dürfen die Kündigung einer:s begünstigten Behinderten erst nach Zustimmung des Behindertenausschusses aussprechen
  • der Behindertenausschuss muss dazu den Betriebsrat, Personalvertretung und die BVP anhören
  • das Dienstverhältnis darf durch Dienstgeber:innen, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden
  • in der Probezeit kann während des ersten Monats von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden
Fristen und Gültigkeit

Für diese Personengruppe gilt der Kündigungsschutz erst nach 48 Monaten am neuen Arbeitsplatz (Dienstverhältnisse ab 2011).

Besteht ein aufrechtes Dienstverhältnis und der Feststellungantrag wird erst dann gestellt, dann gilt eine Frist von 6 Monaten. Das bedeutet, dass jemand, der neu in den „Kreis der begünstigt Behinderten“ eintritt, und bereits in einem länger als 6 Monate dauernden Dienstverhältnis beschäftigt ist, erhöhten Kündigungsschutz hat.

Tritt diese Arbeitnehmer:in jedoch später in ein neues Dienstverhältnis ein, so gilt wieder die 48 Monate dauernde Frist.

Ausnahmen von sämtlichen Fristen

Der erhöhte Kündigungsschutz greift sofort, wenn es sich entweder um einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns handelt oder die Arbeitnehmer:innen infolge eines Arbeitsunfalles begünstigt Behinderte wurde.

Verfahren einer Kündigung durch Dienstgeber:in

Möchte ein:e Dienstgeber:in das Dienstverhältnis einer:s begünstigten Behinderten kündigen, so muss zunächst ein Antrag auf Zustimmung der Kündigung durch den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice eingebracht werden.

Zur darauf folgenden mündlichen Verhandlung werden Betriebsrat, Dienstgeber:in, Dienstnehmer:in und, was besonders zu erwähnen ist, die Behindertenvertrauensperson (BVP) eingeladen.

Es werden an dieser Stelle oft Beweise vorgebracht. Darunter fallen Zeug:innen, Urkunden oder aber auch Sachverständigengutachten zum Thema Arbeitsfähigkeit sowie etwaige Einschränkungen der:s Dienstnehmer:in.

Ein Behindertenausschuss ist bei jeder Landesstelle des Sozialministeriumservice eingerichtet und besteht aus: der Landesstellenleiter:in, einer Vertreter:in der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, je einer Vertreter:in der Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in, sowie drei Vertreter:innen der Behindertenorganisationen (zwei des KOBV, eine:r des ÖZIV).

Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung die besondere Schutzwürdigkeit der Diensternehmer:in zu berücksichtigen. Danach wird abgewogen ob eher der:m Dienstnehmer:in der Verlust ihres Arbeitsplatzes zugemutet werden kann, als der Dienstgeber:in die Weiterbeschäftigung.

Zustimmungspflicht des Behindertenausschuss

Der Behindertenausschuss muss in den folgenden 3 Fällen dem Antrag auf Kündigung zustimmen:

  • Wenn der Tätigkeitsbereich der:s begünstigten Behinderten wegfällt und die Dienstgeber:in nachweist, dass die:der begünstigt Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
  • Wenn die:der begünstigt Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und die Dienstgeber:in nachweist, dass die:der begünstigt Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.
  • Die:der begünstigte Behinderte die ihr:ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.

Es wäre auch denkbar, dass die Zustimmung zur Kündigung im Nachhinein erteilt wird. Dies ist der Fall, wenn die Dienstgeber:in nicht wissen konnte, dass die Dienstnehmer:in zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört.

Die vom Behindertenausschuss getroffene Entscheidung wird beiden Parteien per Bescheid zugestellt. Gegen diesen Bescheid kann eine Beschwerde and das Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden.

Förderung von Lohn- und Gehaltskosten

Voraussetzungen

Die Zuschüsse, Förderungen und Beihilfen werden nur bei voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gewährt. Das bedeutet, dass das Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze sein muss.

Ausgenommen sind Bund, Länder, Sozialversicherungsträger und das AMS, und pragmatisierte Beamt:innen.

Entgeltzuschuss

Einen Entgeltzuschuss können Dienstgeber:innen für begünstigt behinderte Mitarbeiter:innen mit Feststellungsbescheid, die infolge ihrer Beeinträchtigung in der Erbringung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung maßgeblich eingeschränkt sind, erhalten.
Mehr Informationen zum Entgeltzuschuss.

Arbeitsplatzsicherungszuschuss

Bei Gefährdung eines Arbeitsplatzes eines Menschen mit Behinderungen, kann ein Arbeitsplatzsicherungszuschuss gewährt werden.

Dienstgeber:innen erhalten für Mitarbeiter:innen mit körperlichen, psychischen/kognitiven Beeinträchtigungen oder Sinnesbehinderten, mit min. 30% GdB und auf Grund der Art oder des Ausmaßes ihrer Behinderung ohne Unterstützungsangebote einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können, einen Arbeitsplatzsicherungszuschuss.
Mehr Informationen zum Arbeitsplatzsicherungszuschuss.

Inklusionsbonus für Lehrlinge

Der Inklusionsbonus unterstützt Betriebe bei der Aufnahme von Lehrlingen mit einem gültigen Behindertenpass. Diese Unterstützung ist während der gesamten Dauer der Lehrzeit möglich. Das Alter der Lehrlinge spielt keine Rolle.
Nähere Informationen zum Inklusionsbonus.

Inklusionsförderung (Plus)

Im Rahmen des Inklusionspaketes für Menschen mit Behinderung können Unternehmen, die begünstigte Behinderte einstellen, beim Sozialministeriumservice die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus beantragen.

Zur Forcierung der Beschäftigung von Frauen mit Behinderungen kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch eine InklusionsförderungPlus gewährt werden.
Weitere Informationen zur Inklusionsförderung (Plus).

AMS Eingliederungsbeihilfe

Die Voraussetzungen für die AMS Eingliederungsbeihilfe sind regional unterschiedlich. Gefördert werden können Personen, die beim AMS arbeitslos gemeldet sind, und zusätzlich andere Voraussetzungen erfüllen (z.B. akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind). Nähere Informationen beim AMS.

Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen

Zur Optimierung bestehender Arbeitsplätze und für die Schaffung von neuen Arbeits-/Ausbildungsplätzen können Zuschüsse gegeben oder Sachleistungen gefördert werden (z.B. für bauliche, technische oder ergonomische Adaptierungen sowie für Arbeitshilfen). Arbeits- und Berufsausbildungsassistenz und ein Jobcoaching können in Anspruch genommen werden, wenn es konkreter Arbeits-/Ausbildungsplatz bezogener Unterstützung und Beratung bedarf.

Schulungs- und Ausbildungskosten

Kosten, die bei externen Schulungen oder Weiterbildungen aufgrund einer Behinderung anfallen, können durch das Sozialministeriumservice übernommen werden.

Gesetzliche Grundlagen

Bundesbehindertengleichstellungsgesetz

Ziel ist die Beseitigung/Verhinderung der Diskriminierung behinderter Menschen, Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und selbstbestimmte Lebensweise, sowie der Abbau von Barrieren.

Weitere Informationenzum BGStG
  • Zielgruppe sind Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige.
  • Geltungsbereich ist die Verwaltung des Bundes und Rechtsverhältnisse unter Privaten.
  • Barrierefreiheit heißt, dass Menschen mit Behinderungen Leistungen in der „allgemein üblichen Weise„, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen kann.
  • Barrieren sind daher zum Teil „baulich“ (Gebäude, Zugänge, Arbeitsplatz etc.), im Kommunikationsbereich (Zugang zu Informationen, Webseiten, etc.), oder sonstiger Natur (z.B. Vorurteile, Stigmata, Zwischenmenschliche Barrieren).
  • Das Verfahren beruht auf einer Schlichtung oder in Folge einer Klage vor einem ordentlichen Gericht.
  • Rechtsfolgen: es kann einen Schadensersatz geben, sowie für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Behinderteneinstellungsgesetz

Ziel dieser gesetzlichen Grundlage ist es, Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt abzusichern und ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Weitere Informationen zum BEG
  • Zielgruppe sind „begünstigt behinderte“ Personen, also Menschen mit einer nachweislichen Behinderung von min. 50%, welche mit Bescheid des Sozialministeriums festgestellt wurde. (Genauere Informationen zum Unterschied zwischen Behindertenpass, begünstigt Behinderte und andere Nachweise auf der Webseite des KOBV – Der Behindertenverband)
  • Pro 25 Arbeitnehmer:innen muss mindestens ein:e begünstigt behinderte:r Arbeitnehmer:in eingestellt werden, sonst ist eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben.
  • Entgeltschutz schreibt vor, dass keine Entgeltkürzung aufgrund einer Behinderung geschehen darf, sonst kann eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht auf den Differenzbetrag gestellt werden.
  • Zusatzurlaub gibt es nur, wenn im Kollektivertrag/Betriebsvereinbarung ein erhöhtes Urlaubsausmaß für behinderte Arbeitnehmer:innen in der Privatwirtschaft vorgesehen ist. Für öffentliche Mitarbeiter:innen oder Vertragsbedienstete ist ein Zusatzurlaub vorgeschrieben.
  • Kündigungsschutz: es gibt keinen absoluten Kündigungsschutz, aber eine Kündigung bedarf vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses.
  • Entlassung: es gibt keinen „Entlassungsschutz“ für begünstigt behinderte Arbeitnehmer:innen, aber eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis nicht.

Bundesbehindertengesetz

Das Bundesbehindertengesetz definiert und regelt die gesetzlichen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen, um die bestmögliche Teilnahme am allgemeinen gesellschaftlichen Leben zu sichern.

Einschätzungsverordnung

Die Einschätzungsverordnung definiert die Auswirkungen, Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen. Diese werden als „Grad der Behinderung“ festgelegt.

Externe Stellen

Link Liste
www.0handicap.at
www.ams.at
www.arbeiterkammer.at
www.arbeitsassistenz-ibi.at/
www.arbeitsinspektion.at
www.bab.at
www.behindertenanwalt.gv.at
www.bundessache.at
www.caritas.at
www.context.at
www.disflexalbatross.at
www.fit2work.at
www.gesundheitskasse.at
www.goed.at
www.institut-fuer-epilepsie.at
www.integration-noe.at
www.jaw.at
www.lifetool.at
www.oegb.at
www.oegb.at/der-oegb/chancen-nutzen
www.oegbverlag.at
www.prorare-austria.org
www.selbsthilfenoe.at
www.sozialministeriumservice.at
www.usp.gv.at
www.vida.at
www.weisser-ring.at

www.wienwork.at