In Anbetracht der anhaltenden Corona-Gefährdungslage wurde die Dienstfreistellung von Risikogruppen mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bis 30.4.2023 verlängert (BGBl II Nr. 506/2022).
Eine weitere Verlängerung durch Verordnung wäre bis längstens 30.6.2023 möglich (§ 735 Abs. 3b ASVG, § 258 Abs. 3b BKUVG idF BGBl I Nr. 206/2022).
Voraussetzung für die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attestes ist unverändert, dass
- bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gem. Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
- die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Weiterhin gilt, dass der Anspruch auf Freistellung nur dann besteht, wenn
- die betroffene Person ihre Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbringen kann oder
die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist, wobei dabei auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen sind.