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Rechte und Pflichten der BVP

Informationen für Behindertenvertrauenspersonen

Die Behindertenvertrauensperson (BVP) ist die Ansprechperson für begünstigt behinderte Menschen im Betrieb oder der Dienststelle. Sie hat die Verpflichtung, gemeinsam mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes eingehalten werden.

Deshalb hat die BVP eine wichtige Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Behindertengleichstellung in der Arbeitswelt.

Allgemeine Befugnisse sowie konkrete Aufgaben

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Behinderteneinstellungsgesetz

Die BVP achtet darauf, dass die Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Arbeitsverhältnis von begünstigt Behinderten eingehalten werden.

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Kooperation mit Betriebsrat

Die Zusammenarbeit dient zur Überwachung, ob die verpflichtenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Diese liegen nicht im Ermessen von BVP/Betriebsrat:rätin.

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Vorschlagsrecht zu Themen

Dieses gilt in Angelegenheiten der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung und beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen.

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Betriebsratssitzungen

Die BVP darf an allen Sitzungen des Betriebsrates:rätin und des Betriebsauschusses teilnehmen. Die BVP hat dabei Beratungsrecht, aber kein Stimmrecht und keine Entscheidungsbefugnisse. BVP werden vom Betriebsrat zu Sitzungen eingeladen.

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Informationsrecht

Betriebsinhaber:innen müssen BVP in Angelegenheiten informieren, die für ihre Tätigkeit wichtig sind. Das betrifft Beginn, Ende oder wesentliche Änderungen eines Arbeitsverhältnisses von begünstigt Behinderten, Arbeitsunfälle und Krankmeldungen (ü. 6 Wochen /Jahr).

Persönliche Rechte und Pflichten der BVP

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Grundsatz

Das Mandat der BVP ist ein Ehrenamt, weisungsfrei und muss neben der Berufspflicht ausgeübt werden. Die berufliche Entwicklung oder Bezahlung darf nicht schlechter gestellt werden.

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Verschwiegenheitsverpflichtung

Persönliche Gespräche mit der BVP dürfen nicht weiter erzählt werden. Auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

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Freizeit

Damit die BVP ihre Pflicht erfüllen kann, muss genügend bezahlte Freizeit ermöglicht werden. Ab 150 begünstigt behinderten Arbeitnehmer:innen ist eine Dienstfreistellung der BVP möglich.

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Kündigungs- und Entlassungsschutz

Es gelten die selben Schutzvorschriften wie beim Betriebsrat (nach dem ArbVG). Eine Kündigung oder eine Entlassung ist daher nur nach Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich.

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Bildungsfreistellung

In einer Funktionsperiode der BVP ist eine bezahlte Bildungsfreistellung von 3 Wochen und 3 Tagen möglich. Wenn weniger als 20 Mitarbeiter:innen in einem Betrieb sind, muss die Bildungsfreistellung nicht bezahlt werden.

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