Rechte und Pflichten der BVP
Informationen für Behindertenvertrauenspersonen
Die Behindertenvertrauensperson (BVP) ist die Ansprechperson für begünstigt behinderte Menschen im Betrieb oder der Dienststelle. Sie hat die Verpflichtung, gemeinsam mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes eingehalten werden.
Allgemeine Befugnisse sowie konkrete Aufgaben
Behinderteneinstellungsgesetz
Die BVP achtet darauf, dass die Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes für das Arbeitsverhältnis von begünstigt Behinderten eingehalten werden.
Kooperation mit Betriebsrat
Die Zusammenarbeit dient zur Überwachung, ob die verpflichtenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Diese liegen nicht im Ermessen von BVP/Betriebsrat:rätin.
Vorschlagsrecht zu Themen
Dieses gilt in Angelegenheiten der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung und beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen.
Betriebsratssitzungen
Die BVP darf an allen Sitzungen des Betriebsrates:rätin und des Betriebsauschusses teilnehmen. Die BVP hat dabei Beratungsrecht, aber kein Stimmrecht und keine Entscheidungsbefugnisse. BVP werden vom Betriebsrat zu Sitzungen eingeladen.
Informationsrecht
Betriebsinhaber:innen müssen BVP in Angelegenheiten informieren, die für ihre Tätigkeit wichtig sind. Das betrifft Beginn, Ende oder wesentliche Änderungen eines Arbeitsverhältnisses von begünstigt Behinderten, Arbeitsunfälle und Krankmeldungen (ü. 6 Wochen /Jahr).
Persönliche Rechte und Pflichten der BVP
Grundsatz
Das Mandat der BVP ist ein Ehrenamt, weisungsfrei und muss neben der Berufspflicht ausgeübt werden. Die berufliche Entwicklung oder Bezahlung darf nicht schlechter gestellt werden.
Verschwiegenheitsverpflichtung
Persönliche Gespräche mit der BVP dürfen nicht weiter erzählt werden. Auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Freizeit
Damit die BVP ihre Pflicht erfüllen kann, muss genügend bezahlte Freizeit ermöglicht werden. Ab 150 begünstigt behinderten Arbeitnehmer:innen ist eine Dienstfreistellung der BVP möglich.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Es gelten die selben Schutzvorschriften wie beim Betriebsrat (nach dem ArbVG). Eine Kündigung oder eine Entlassung ist daher nur nach Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich.
Bildungsfreistellung
In einer Funktionsperiode der BVP ist eine bezahlte Bildungsfreistellung von 3 Wochen und 3 Tagen möglich. Wenn weniger als 20 Mitarbeiter:innen in einem Betrieb sind, muss die Bildungsfreistellung nicht bezahlt werden.
Wahl zur BVP
Die Wahl erfolgt parallel zur Betriebsratswahl.
Einberufung der Betriebsversammlung
Wird die Wahl der BVP ausnahmsweise nicht gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt, so kann der:die älteste begünstigte behinderte Arbeitnehmer:n oder mindestens so viele begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen, wie Behindertenvertrauenspersonen zu wählen sind, eine Teilversammlung einberufen.
Die Einberufung muss in Form einer schriftlichen Kundmachung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung ausgehängt werden.
Wahl des Wahlvorstandes
Wenn die Wahl nicht zusammen mit der Betriebsratswahl durchgeführt wird, besteht der Wahlvorstand für die Wahl der Behindertenvertrauensperson nur aus einer Person und einem Ersatzmitglied. In diesem Fall ist auch ein Wahlvorschlag für die Behindertenvertrauensperson nicht zwingend vorgesehen, kann aber eingebracht werden.
Die Arbeitgeber:in muss unverzüglich von der Wahl des Wahlvorstandes verständigt werden.
Verzeichnis der begünstigt Behinderten
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, dem gewählten Wahlvorstand ein Verzeichnis der im Betrieb beschäftigten begünstigt behinderten Arbeitnehmer:innen zu geben.
Die Liste muss binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung zur Verfügung stehen.
Dieses Verzeichnis beinhaltet verschiedene Daten (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft, den Tag des Eintritts in den Betrieb).
Außerdem Angaben, welche Personen voraussichtlich wegen Urlaub, Karenz, Präsenzdienst, Krankheit oder Ausübung des Berufes am Wahltag an der Stimmabgabe verhindert sind.
Wahlkundmachung
Binnen 3 Tagen nach seiner Bestellung muss der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung ausschreiben. Darauf muss folgendes angegeben werden:
- die Mitteilung, dass neben dem Betriebsrat auch eine BVP gewählt wird
- der Tag (oder die Tage) der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden
- der Ort der Stimmabgabe
- der Ort im Betrieb, an dem Wähler:innenliste und Abdruck der Betriebsratswahlordnung aufliegen
- der Hinweis bezüglich der Einsprüche gegen die Wähler:innenliste
- die Aufforderung, Wahlvorschläge ab der Wahlkundmachung und spätestens 2 Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlvorstand einzubringen. Wenn die Wahl nicht gemeinsam mit der Betriebsratswahl stattfindet, spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag. Später können sie nicht berücksichtigt werden.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes eingebracht werden. Auf einem Wahlvorschlag dürfen nur eine BVP und eine (oder 3) Stellvertreter:innen kandidieren. Gibt es keine Wahlvorschläge, so kann jede Person mit passivem Wahlrecht gewählt werden.
Wahlablauf
Die Wahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen. Sie hat im Regelfall durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann die Stimme auch brieflich abgegeben werden.
Ergebnis
Es gilt das Mehrheitswahlrecht. Als gewählt gilt immer nur der gesamte Wahlvorschlag. Bei mehreren Vorschlägen gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, inklusive der ungültig abgegebenen Stimmen hat.
Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Dabei können gültige Stimmen nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Durchgang die meisten Stimmen erhielten (Stichwahl). Im zweiten Wahlgang werden ungültige Stimmen nicht gewertet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht, müssen bei der Feststellung der absoluten Mehrheit auch die ungültigen Stimmen berücksichtigt werden.
Wenn dadurch keine absolute Mehrheit erreicht werden kann, muss das Wahlverfahren neu gestartet werden. Der Wahlvorstand leitet dann das Wahlverfahren mit einer neuen Wahlkundmachung ein.
Bekanntmachung
Der Wahlvorstand muss, nachdem die gewählte Behindertenvertrauensperson ihr Mandat angenommen hat, das Ergebnis der Wahl im Betrieb veröffentlichen.
Niederschrift & Wahlakten
Nachdem das Endergebnis der Wahl vorliegt, werden die Wahlakten ausgefüllt. Dazu gehören:
- Die Niederschrift
- das Protokoll über die (Gruppen)Versammlung und Wahlvorschläge der begünstigten Behinderten zur Wahl des Wahlvorstandes
- die Wahlkundmachung
- die Wähler:innenliste
- die Wahlvorschläge
- das Verzeichnis der Briefwahl-Berechtigten
- die Wahlkarten der zugelassenen Wahlkartenwähler:innen
- die Wahlkarten der Briefwähler:innen, die kein Wahlkuvert geschickt haben
- die ungeöffneten Wahlkuverts der Briefwähler:innen, die keine Wahlkarte geschickt haben
- die ungeöffneten Briefumschläge der Briefwähler:innen, deren Stimme zu spät eingetroffen ist
- das Abstimmungsverzeichnis
- die Stimmzettel
- die Berechnung des Wahlergebnisses
Die Wahlakten werden in ein Kuvert gesteckt, dieses wird zugeklebt, und der Vorsitzende des Wahlvorstands schreibt seinen Namen auf das Kuvert. Sobald die Wahl rechtskräftig geworden ist, hat der Wahlvorstand der neugewählten Behindertenvertrauensperson (oder deren Vorsitzenden) den versiegelten Wahlakt zu übergeben. Dieser muss bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson aufbewahrt werden.
Übermittlung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis der Wahl der Betriebsinhaber:in, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, dem ÖGB und der zuständigen Gewerkschaft, der AK, der KOBV-BVP Servicestelle und dem zuständigen Sozialministeriumservice schriftlich mitteilen.